Grundgedanke der Kreislaufwirtschaft ist, dass Abfälle möglichst überhaupt nicht anfallen: Sämtliche Stoffe sollen verwertet werden. Falls doch Abfälle entstehen, sollen sie primär verwertet oder möglichst schadlos beseitigt werden.
Zur Ausführung diese Prinzips gibt es mehrere Gesetze und zugehörige Rechtsverordnungen:
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) regelt primär die Kreislaufwirtschaft.
Eine Auflistung der Abfälle ist im Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführt.
Ein weiteres Prinzip der KrW-/AbfG ist die Produktverantwortung: Wer ein Produkt in Umlauf bringt, ist für dieses bis zur schadlosen Beseitigung verantwortlich. Zur Ausfüllung dieses Prinzips dienen die Verpackungsverordnung (VerpackV), und die Altölverordnung. Darin steht sinngemäß: Wer Verpackungen in Umlauf bringt , muss diese zurücknehmen und verwerten oder beseitigen. Der Rücknahmeverpflichtung kann man sich entledigen, wenn man sich einem Rücknahmesystem anschließt (z.B. Duales System/Grüner Punkt) oder anderweitig die Entsorgung bezahlt.
In der Altölverordnung (AltölV) ist geregelt, wie Altöle beim Sammeln und Entsorgen gemischt werden dürfen. Außerdem gilt wieder: Wer an Privatpersonen Schmier-Öle verkauft, muss Altöl zurücknehmen.
Im Altfahrzeuggesetz ist geregelt, wie Fahrzeuge (insbesondere PKW und kleine Nutzfahrzeuge) nach endgültiger Abmeldung verwertet und entsorgt werden müssen. Der Verbleib des Fahrzeugs muss dokumentiert werden.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt die EU-Richtlinien vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und die vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in nationales Recht um. Darin wird gefordert, dass keine gefährlichen Stoffe in dem Gerät sind und dass ein Rücknahmesystem für Geräte aus dem Privatbereich erstellt wird. Für Elektro- und Elektronikgeräte aus anderen Bereichen muss die Entsorgung individuell zwischen den Vertragspartnern gelöst werden.
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