Ausflugsfahrten sind Verkehrsdienste, die der Unternehmer mit Kraftfahrzeugen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan anbietet und ausführt. Für alle Teilnehmer gilt dabei ein gleicher und gemeinsam verfolgter Ausflugszweck, das Kraftfahrzeug kehrt zum Ausgangsort zurück und die Fahrgäste erhalten einen Fahrschein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Pauschalreisen genügt die Angabe des Gesamtentgelts anstelle des Beförderungsentgelts.
Ferienzielreisen sind Verkehrsdienste, die der Unternehmer mit Kraftfahrzeugen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Fahrzweck ist ein Erholungsaufenthalt, alle Fahrgäste werden an das gleiche Reiseziel gebracht und wieder zurückbefördert. Die Fahrgäste erhalten einen auf ihren Namen ausgestellten Rückfahrschein. Auf der Rückfahrt darf der Unternehmer nur Fahrgäste befördern, die er zum Reiseziel gebracht hat.
Bei Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen ist es unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch auf Antrag Ausnahmen zulassen.
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AnsprechpartnerHerr Thorsten SchwägerProjektmanager Bereich: Standortpolitik Telefon: 07121 / 201-117 E-Mail: E-Mail verfassen vCard herunterladen |
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Herr Rainer BlomenkampProjektmanager Bereich: Standortpolitik Telefon: 07121 / 201-151 E-Mail: E-Mail verfassen vCard herunterladen |
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