Nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende, deren Ertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mehr als 5.200 Euro beträgt, sind nach den gesetzlichen Regelungen vom IHK-Beitrag befreit. Sind sie gleichzeitig Mitglied der Handwerkskammer, sind sie nur dort beitragspflichtig.
Bei Handelsregister-Firmen kommt eine Reduzierung des IHK-Beitrages in Betracht, wenn sich die Zahl ihrer Mitarbeiter oder ihr Ertrag verringert hat.
Für Kapitalgesellschaften, die zum Grundbeitrag veranlagt werden, und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Reutlingen zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt des Unternehmens auf die Übernahme der Haftung einer ebenfalls der IHK Reutlingen zugehörigen Personengesellschaft beschränkt.
Da die IHK die entsprechenden Informationen häufig erst nach längerer Zeit erhält, können Sie mit einem der beigefügten Anträge die Freistellung oder Reduzierung des IHK-Beitrags bereits im Rahmen der vorläufigen Veranlagung beantragen.
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